Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunknetzbetreibern, die für die angebotenen Prepaid-Karten festlegen, dass das Guthaben nach einer bestimmten Frist verfällt, sind unwirksam. Die Richter am Landgericht München I sehen in derartigen Bestimmungen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, womit ein Verstoß gegen die Verbraucherschutzbestimmungen des Gesetzes vorliegt.
In den angegriffenen AGB war vorgesehen, dass Kunden nach einem Jahr ihre Prepaid-Karte innerhalb eines Monats erneut aufladen mussten, um das bestehende Guthaben zu erhalten. Auch im Falle eines auslaufenden Vertrags war eine Guthabenserstattung ausgeschlossen. Den Einwand, dass diese Klauseln vor erheblichem Verwaltungsaufwand schützen sollen, ließen die Richter nicht gelten.