Eine allgemein bekannte Stadt kann auch dann die Freigabe einer Domain verlangen, wenn ein Unternehmen die Stadtbezeichnung in leicht abgewandelter Form ohne sachlichen Grund verwendet. Vor dem Landgericht Coburg hatte eine entsprechende Klage Erfolg, nachdem die Firma mit der verwendeten Domain keinerlei Beziehung aufgewiesen hat.
Allein der Umstand, dass das Unternehmen die Stadtbezeichnung nicht in der offiziellen Schreibweise als Domain hat registrieren lassen, steht dem Anspruch aus dem Namensrecht nicht entgegen. Die Verwechslungsgefahr, anstelle auf der Seite der gesuchten Stadt auf die des Unternehmens zu treffen, besteht nach Ansicht des Gerichts auch in diesen Fällen.