Zwar müssen Arbeitnehmer ihre Schäden am Fahrzeug, die während der Fahrt zwischen Arbeitsstätte und Wohnung entstehen,selber tragen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer Rufbereitschaft hat und vom Arbeitgeber aufgefordert wird, den Dienst anzutreten und die Fahrt mit dem Auto erforderlich ist, um rechtzeitig beim Dienst zu sein.
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers richtet sich nach den Grundsätzen zum innerbetrieblichen Schadensausgleich.