Insbesondere gefährden solche harten Drogen generell die Fahrtüchtigkeit in einem erheblichen Ausmaß, sodass die generelle Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfällt.
Konsumiert ein Lkw-Fahrer harte Drogen außerhalb seiner Arbeitszeit, so gefährdet er damit generell schon seine Fahrtüchtigkeit vor Fahrtantritt, da nicht mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er rechtzeitig die in seinem Körper befindlichen Drogen und Drogenrückstände abgebaut hat und damit seine Fahrtüchtigkeit rechtzeitig zum Arbeitszeitbeginn wieder hergestellt ist, was die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigt.
In einem solchen Fall ist auch eine vorherige Abmahnung durch den Arbeitgeber nicht erforderlich, da er den Konsum von harten Drogen durch seine Mitarbeiter nicht hinnehmen muss, dieser für ihn schlichtweg unzumutbar und objektiv nicht hinnehmbar ist.
Bei dem Konsum harter Drogen ist es absolut unerheblich, ob es im Straßenverkehr konkret zu einer Gefährdungssituation infolge des Drogenkonsums gekommen ist. Die Fahrtüchtigkeit ist generell als gefährdet anzusehen.