Banken dürfen die Umschreibung eines Kontos oder die Auszahlung des Guthabens an den Erben zumindest dann nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen, wenn der Erbe in anderer Weise seine Stellung nachweisen kann. Eine solche Möglichkeit liegt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Erbe die Sterbeurkunde und ein öffentliches, vor einem Notar errichtetes Testament vorlegt, das ihn als Allein- oder Miterben bezeichnet. Verlangt die Bank auch in diesem Fall einen Erbschein, muss sie dem Erben die hierfür anfallenden Kosten ersetzen.