Der Bundesfinanzhof hat zur Frage der Streitwertfestsetzung bei Streitigkeiten über Grundstückswerte, deren gesonderte Feststellung für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer erforderlich ist, Stellung genommen: Danach ist der Streitwert pauschal, aber gestaffelt, wie folgt anzusetzen:
Bei Grundstückswerten bis einschließlich 512.000,00 Euro mit 10 v.H. der streitigen Wertdifferenz;
bei Grundstückswerten bis einschließlich 12.783.000,00 Euro mit 20 v.H. der streitigen Wertdifferenz;
bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten mit 25 v.H. der streitigen Wertdifferenz.