Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte mit diesem Urteil klar, dass sich die Testierfähigkeit des Erblassers nicht nach dem Schwierigkeitsgrad des Testaments richtet. Sie ist entweder ganz oder gar nicht vorhanden.
Im vorliegenden Fall litt die Erblasserin seit Jahren unter Wahnvorstellungen. Der reine Hinweis eines Gutachters, dass klare Momente der Erblasserin möglich seien, reicht für die Annahme der Testierfähigkeit nicht aus. Stattdessen muss sich das Nachlassgericht Klarheit über das konkrete Krankheitsbild der Erblasserin verschaffen und aufgrund dieser Feststellungen die Testierfähigkeit der Erblasserin beurteilen.
Normen: § 2229 Abs. 4 BGB