Im vorliegenden Fall verfasste der Erblasser sein eigenhändiges Testament aufgrund einer Lähmung des rechten Arms mit der linken Hand. In diesem setzte der Rechtshänder seinen Nachbarn als Erben ein. Das Schriftstück wies ein regelmäßiges Schriftbild auf, weswegen die Geschwister des Erblassers das Testament für eine Fälschung hielten. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln muss das ordentliche Erscheinungsbild des Schriftstücks jedoch nicht zwingend heißen, dass es gefälscht wurde. Ein glaubhafter Zeuge konnte den Richtern bestätigen, die Niederschrift des Testaments mit der linken Hand beobachtet zu haben. Die letztwillige Verfügung des Erblassers ist daher wirksam.