Im vorliegenden Fall wurden große Teile eines handschriftlichen Testaments durchgestrichen. Die Streichungen erfolgen in blau, während der Text mit schwarzer Tinte verfasst wurde. Das OLG Düsseldorf kam zu der Überzeugung, dass die durchgestrichenen Textpassagen nicht unwirksam seien. Zum einen fehle es an Zeugen, die den Erblasser bei der Streichung der Textstellen beobachtet hätten. Zum anderen hätten andere Beteiligte die Möglichkeit gehabt, selbst Änderungen an dem Testament vorzunehmen. Es lasse sich zudem kein Widerrufswillen des Erblassers feststellen, da die Testamentstreichungen zur Folge gehabt hätten, dass der Erblasser den Staat beerbt hätte. Für einen derartigen Erblasserwillen gebe es aber ansonsten keine Anhaltspunkte.