Dieser ist als hälftiger Bedarf anzuerkennen, wenn sich getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung ihrer gemeinsamen Kinder über einen längeren Zeitraum in mindestens wöchentlichen Intervallen abwechseln und die Kosten etwa hälftig untereinander aufteilen.
Zwar besteht eine "alleinige Sorge" für die Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder im Sinne dieses Mehrbedarfstatbestands grundsätzlich nur, wenn ein Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil oder anderen Personen nicht derart unterstützt wird, dass von einer nachhaltigen Entlastung seiner Betreuungsverantwortung auszugehen ist. Jedoch besteht auch kein Anlass, zumindest beim familienrechtlichen Wechselmodell von einer Anerkennung des (jeweils hälftigen) Alleinerziehendenmehrbedarfs bei der Versorgung von Schulkindern durch teleologische Reduktion abzusehen.