In einem Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung, kann ausnahmsweise von der Bekanntgabe der Gründe eines eingeholten Sachverständigengutachtens an den Betroffenen abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu vermeiden.
In einem solchen Fall, kann durch die Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht.