In dem entschiedenen Sachverhalt verschickte ein Unternehmen unaufgefordert einen Newsletter an eine Anwaltskanzlei, welcher ebenfalls einen Link zur Abbestellung künftiger Newsletter enthielt. Zwar strich das Unternehmen die Kanzlei auf ihr Verlangen hin aus der Verteilerliste, gab jedoch die ebenfalls geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Wie der Bundesgerichtshof ausführte, stelle aber bereits die einmalige Zusendung einer Werbemail eine nicht hinzunehmende Belästigung dar. Auch wenn Kosten und Zeitaufwand für das Aussortieren solcher Mails gering seien, sei trotzdem ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegeben, welcher einen Unterlassungsanspruch gegen das versendende Unternehmen begründet.