Eine Ausnahme sieht das Gesetz jedoch vor, wenn das werbende Unternehmen in Verbindung mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung die Mailadresse des Kunden erhalten hat, die Adresse für die Bewerbung eigener ähnlicher Produkte verwendet wird, kein Widerspruch des Kunden vorliegt und bei jeder Werbemail auf einen Widerspruch gegen die Verwendung ohne Kostenbelastung hingewiesen wird.
An den Begriff der ,,ähnlichen Ware' hat ein Berliner Gericht nun hohe Anforderungen gestellt. Danach erfordert das Merkmal der ,,Ähnlichkeit', dass das beworbene Produkt einen identischen oder ähnlichen Verwendungszweck aufweist oder die Produkte gegeneinander austauschbar sind. Abzustellen ist dabei auf eine objektive Sichtweise und nicht auf das subjektive Urteil des Werbenden über die Ähnlichkeit der Produkte. In dem entschiedenen Sachverhalt verneinte das Gericht im Ergebnis eine Ähnlichkeit zwischen einem erworbenen Geduldsspiel und den beworbenen Partyartikeln und kennzeichnete die Mails des betroffenen Unternehmens somit als unzulässige Werbung.