Zu dieser Entscheidung gelangte das Landgericht Berlin und folgte somit nicht dem Anliegen des klagenden Bankkunden. Dieser hatte bei der Erstellung einer Online-Überweisung an seinen Vermieter einen Zahlendreher in dessen Kontonummer eingebaut. Da die so eingegebene Kontonummer aber einem Dritten zugewiesen war, erhielt dieser anstelle des Vermieters die Zahlung. Dieser Dritte verweigerte dem Kläger jedoch die Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen Betrages, woraufhin dieser seine Bank in Anspruch genommen haben wusste. Zur Unterstützung seiner Ansicht führte er aus, dass der Bank hätte auffallen müssen, dass der Name des Empfängers und die Kontonummer nicht übereinstimmten. Dieser Auffassung folgten die Richter am Landgericht nicht. Anders als im schriftlichen Zahlungsverkehr, wozu auch die Überweisung an einem Terminal gehört, habe die Bank bei der Online-Überweisung lediglich die Pflicht zu einem Abgleich von Kontonummer und Bankleitzahl. Beim Online-Banking läge die Verantwortung für die Identität von Kontonummer und Zahlungsempfänger hingegen beim Kunden. Würde die Prüfpflicht der Bank weiter ausgedehnt, würde der Aufwand die gewünschte Rationalität des Online-Bankings zunichte machen.