Zu viele Angebote bei Ebay legen Verdacht des gewerblichen Handelns nahe

Wer als Privatperson bei dem Onlineauktionsanbieter Ebay innerhalb kurzer Zeit zu viele Angebote einstellt, läuft Gefahr als gewerblicher Anbieter beurteilt zu werden.


Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht in Hamm bei einer Privatperson, die rund 500 Artikel, überwiegend Schallplatten, innerhalb von sechs Wochen einstellte. Der Kläger, ein gewerblicher Anbieter alter Schallplatten, sah sich hierdurch in seinen Rechten verletzt, zumal ihn als gewerblichen Anbieter weitaus stärkere Pflichten als den Beklagten treffen würden. Dieser Auffassung schlossen sich die Richter in ihrer Entscheidung an und bekräftigte damit die durch den Kläger ausgesprochen Abmahnung.

Zur Begründung führten sie aus, das neben der hohen Anzahl an eingestellten Artikeln auch die hohe Zahl an Bewertungen, im Schnitt waren es 28 pro Monat in einem Zeitraum von 10 Monaten, den Verdacht der unternehmerischen Tätigkeit vermuten ließen. Diese hohe Anzahl an Bewertungen stelle auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Indiz für eine gewerbliche Intention dar. Dem Argument des Beklagten, er handele nicht gewerblich, sondern habe lediglich seine Sammlung aufgelöst, folgten die Richter ebenfalls nicht. Zum einen lasse die stark variierende Angebotsvielfalt nicht auf eine Sammlung schließen, zum anderen seinen teilweise mehrfach identische Platten angeboten worden.

Hintergrund: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH kommt es bei der Einstufung als gewerblicher Händler auf mehrere Kriterien an. So wird ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen auf dem Markt als Indiz betrachtet. Eine Vielzahl gleichartiger Angebote, zum Teil auch neuer Waren, sowie der Verkauf erst kürzlich erworbener Waren, spricht verstärkt für eine gewerbliche Absicht des Anbieters. Aus diesem Grund sollte man gegebenenfalls glaubhaft belegen können, dass es sich bei den Angebotenen Waren tatsächlich um eine Sammlung handelt.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM I 4 U 204 10 vom 15.03.2011
Normen: § 12 UWG, § 14 BGB
[bns]