Dies gilt selbst dann, wenn das Gerät nicht zu diesem Zweck genutzt wird. Wird ein solches Gerät jedoch nicht ausschließlich für private, sondern auch für berufliche Zwecke genutzt, so kann die Rundfunkgebühr unter Umständen entfallen. Dies gilt zumindest dann, wenn auf demselben Grundstück bereits ein Gerät vorhanden ist, für das bereits Rundfunkgebühren entrichtet werden. Nach Ansicht des bayrischen Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei dem PC des Klägers um ein Zweitgerät, für welches nach dem Gesetz keine Rundfunkgebühren zu entrichten sind. Unerheblich sei dabei, ob auch das Erstgerät betrieblich oder privat genutzt wird. Für eine Unterscheidung nach der Art der Nutzung finden sich im Gesetz kein Anhaltspunkte.