In dem betroffenen Sachverhalt wurde ein Facebook-Acount nicht nur zu privaten Zwecken, sondern auch zum Marketing verwendet. Eine ausreichende Anbieterkennzeichnung in Form eines Impressums fand sich hingegen nicht, weshalb das betroffene Unternehmen durch einen Konkurrenten abgemahnt wurde.
Das Gericht führte aus, dass auch bei einem Facebook-Account eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Anbieterkennzeichnung existieren müsste und bei Fehlen einer solchen ein Verstoß gegen das Telemediengesetz vorliegen würde. Dieser Wettbewerbsverstoß könnte durch Mitbewerber auch abgemahnt werden.
Normen: § 5 TMG, § 4 Nr. 11 UWG