Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung und der negativen Bewertung war der für den Käufer unbefriedigende Erwerb einer Digitalkamera. Mit dem optischen Zustand unzufrieden konnte der Käufer keine Einigung mit dem Anbieter erzielen. In der Folge bewertete er diesen daher folgendermaßen: "Beschwerde: Nie wieder! So etwas habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!"
Der Verkäufer wollte diese Bewertung nicht auf sich sitzen lassen und führte vor Gericht aus, dass die Bewertung nicht begründet war und dementsprechend gelöscht werden müsste.
Das Gericht hingegen teilte mit, dass es sich vorliegend weder um eine Beleidigung und auch nicht um eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelte. Auch lag keine Schmähkritik im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay vor, da der Kommentar keine gesetzlichen Bestimmungen verletzte und auch nicht unsachlich war.
Eine Klausel bei Ebay, welche bei einem negativen Kommentar eine Begründung von den Nutzern verlangt, wertete das Gericht darüber hinaus als unwirksam. Denn diese sei so ungünstig in den AGBs platziert, dass der Nutzer mit ihr nicht rechnen müsste.