Zwar handelte es sich in dem Sachverhalt bei den angeblich in ihren Rechten verletzten Vertretern der Musikindustrie nicht um schwarze Schafe, jedoch war das Urteil trotzdem eine kostspielige Angelegenheit für diese. Denn der Staatsanwaltschaft war bei ihren Ermittlungen zur IP-Adresse ein Fehler unterlaufen. Diese enthielt einen Zahlendreher. Obwohl der Abgemahnte sich schriftlich umfassend zu den Anschuldigungen geäußert hatte und auf eine mögliche Ermittlungspanne hinwies, unterließ es die Musikindustrie die Abmahnung zurück zu nehmen. Der daraufhin eingereichten Klage des Abgemahnten auf Feststellung der Nichtexistenz von Ansprüchen folgte das Gericht im vollen Umfang.
Neben den Angaben des Abgemahnten hätten den Vertretern der Musikindustrie die Akten der Staatsanwaltschaft vorgelegen. Anhand dieser hätte sich der Zahlendreher bei der IP-Adresse erkennen lassen. Auf dieser Grundlage hätte die Abmahnung widerrufen werden müssen. Da selbiges unterblieb stand dem Abgemahnten somit ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Nichtexistenz irgendwelcher Ansprüche gegen seine Person zu.
Das Gericht setzte den Streitwert auf 60.000 Euro fest, so dass das Verfahren für die Musikindustrie nicht nur unnötig, sondern auch teuer war.