Der Kläger ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke "TRIFOO". Der Beklagte ist der Betreiber eines Händlershops. Über diesen bot er auf der Verkaufsplattform Amazon-Marketplace eine Computermaus an. Das Angebot des Beklagten war Ende 2011 mit den Angaben "Trifoo USB 2.0 Finger Maus" versehen, obwohl die auf diese Art angebotene Ware nicht vom Kläger stammte. Andere Verkäufer desselben Produkts haben die Möglichkeit die Produktbeschreibung ohne Zustimmung des Erstellers zu verändern. Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Der BGH betonte, dass es dem Shopbetreiber zumutbar war, sein Angebot regelmäßig auf rechtsverletzende Änderungen der Produktbeschreibung zu überprüfen.
Normen: § 14 Abs. 5 MarkenG, §§ 670, 677, 683 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, §§ 8 bis 10 TMG, § 97 Abs. 1 ZPO