Betreiber einer Internet-Seite dürfen Dritten den Zugang vorübergehend sperren, wenn deren häufige Aufrufe zu einer Betriebsstörung führen könnten. So bestätigte das Oberlandesgericht Hamburg die Zulässigkeit einer dreitätigen Zugangssperre gegen einen Wettbewerber, der an einem einzigen Tag über siebzig Mal die Seite seines Konkurrenten aufgerufen hatte. Dem Einwand, es handele sich lediglich um übliches Informationsverhalten, erkannten die Richter nicht an.