Beschimpft ein Arbeitnehmer in einem Internet-Forum seinen Arbeitgeber unter ausdrücklicher Benennung als "Sklaventreiber", "Zuhälterfirma" oder Ähnliches, darf ihm dieser fristlos kündigen, sobald er hiervon erfahren hat. Vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main scheiterte eine Kündigungsschutzklage, nachdem die Richter das Vertrauensverhältnis als schwerwiegend und irreparabel gestört ansahen. Die klagende Arbeitnehmerin konnte sich insbesondere nicht darauf berufen, die Beleidigungen nur unter dem Deckmantel der Anonymität vorgebracht zu haben, da dies der beleidigenden Wirkung keinerlei Abbruch tut. Die vom Arbeitgeber nach dem Lüften der Tarnbezeichnung ausgesprochene Kündigung war folglich nicht zu beanstanden.
Ähnliches musste ein Sechstklässer erfahren, der sich unter dem Namen einer Lehrerin in einem Single-Chat registriert hatte. Das Verwaltungsgericht Hannover erklärte die Verweisung von der Schule als rechtmäßig, da der Schüler Anzüglichkeiten unter dem Namen der Lehrkraft verbreitet und diese hierdurch gezielt in Verruf gebracht hatte. Auch hier half dem Betroffenen die vermeintliche Anonymität des Internets nichts.