Stellt der Anbieter bei einer Internet-Auktion die erforderliche Widerrufsbelehrung nicht schon vor dem Vertragsschluss in Textform zur Verfügung, beläuft sich die Widerrufsfrist nicht auf zwei Wochen, sondern einen vollen Monat. Hierauf muss der Unternehmer nach einer Entscheidung des Kammergerichts in Berlin hinweisen. Die Richter gaben dem Antrag auf eine Unterlassungsverfügung gegen einen Unternehmer statt, nachdem dieser in seiner Belehrung lediglich die 2-Wochen-Frist ausgewiesen hatte und sich somit wettbewerbswidrig verhalten hat.
Anders als in einer Entscheidung des Landgerichts Paderborn sehen die Berliner Richter die lediglich im Angebot selbst enthaltene Belehrung nicht als in Textform mitgeteilt an. Während die Paderborner Richter angesichts der Möglichkeit, die Seite komplett auszudrucken und auch noch nach Ende der Auktion eine geraume Zeit hierauf zugreifen zu können, die Textform als gewahrt ansehen, kommt das Berliner Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Mitteilung im Sinne des Fernabsatzrechts frühestens nach dem Ende der Auktion an den jeweiligen Käufer in Betracht kommen könne, womit dieser folglich über die einmonatige Widerrufsfrist zu belehren ist.
Auch das Oberlandesgericht Brandenburg gab einer Unterlassungsverfügung gegenüber einem unternehmerisch tätigen Verkäufer bei Internet-Auktionen statt, der seine Widerrufsbelehrung nicht unmittelbar bei den jeweiligen Angeboten vorgehalten hat. Wenn die Belehrung erst nach längerem Scrollen oder der Betätigung mehrerer Links erreicht und dauerhaft gespeichert werden kann, erfüllt der Anbieter seine Pflichten nicht, so die Richter.