Der für die Vergabe von Domains maßgebliche Prioritätsgrundsatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein Vertreter im Auftrag eines Dritten eine Domain für diesen auf sich selbst registrieren lässt. Zumindest dann, wenn die Domain durch Inhalte des Dritten ausgefüllt wird, sieht der Bundesgerichtshof darin kein unzulässiges Verhalten. So wiesen die Bundesrichter eine Klage auf Freigabe der Domain "grundke.de" ab, obgleich der bei der DENIC registrierte Inhaber der Domain nicht den Namen Grundke führt. Den Richtern genügte es, dass die Firma Grundke Optik den Beklagten beauftragt hatte, für sie die entsprechende Domain zu registrieren und unter dieser eine Internetpräsenz einzurichten. Insoweit sei der Fall nicht anders zu behandeln, als hätte die Firma selbst bei der DENIC die Domain auf sich registrieren lassen, da es letztlich auf den Nachweis des berechtigten Interesses an der Domain ankommt.