Noch im Dezember 2006 hat der Europäische Gerichtshof die EG-Richtlinie über das EU-weit geltende Tabakwerbeverbot für rechtmäßig erklärt. Die Richter wiesen die von der Bundesrepublik erhobene Nichtigkeitsklage ab und verpflichteten den deutschen Gesetzgeber, die bereits Anfang 2005 abgelaufene Umsetzungsfrist einzuhalten. Ab dem 1. Januar 2007 darf für Tabakwaren nun auch in Deutschland nur noch auf Plakaten und in Kinos geworben werden. In Zeitungen, Zeitschriften und im Internet ist eine Werbung dagegen grundsätzlich untersagt.
Auch können Zigaretten an öffentlich zugänglichen Automaten nur noch mittels eines Altersnachweises erworben werden. In die Chips der EC-Karten, die künftig zum Bezahlen am Automaten erforderlich sind, ist daher ein Jugendschutzmerkmal mit dem Alter des Karteninhabers eingebracht.
Weiterhin ist der Verbraucherschutz im Zusammenhang mit sogenannten Mehrwertdienstrufnummern, den bekannten 0180- und 0190-Nummern, gestärkt worden:
Bei der Werbung für diese Dienstrufnummern, etwa bei Auskunftsdiensten oder Gewinnspielen, muss der Preis deutlich lesbar sein.
Auch bei sogenannten Televote-Rufnummern (0137-Rufnummern) muss vorab der Preis der Verbindung angesagt werden.
Bei Abonnementverträgen wie etwa für Klingeltöne oder Nachrichten und andere Informationen muss der Anbieter seine Vertragsbedingungen zunächst per SMS versenden. Das Abonnement kommt erst nach erneuter Bestätigung durch den Abonnenten nach Erhalt der SMS zustande und kann jederzeit wieder gekündigt werden. Auf Verlangen hat der Anbieter dem Kunden eine Mitteilung zuzusenden, sobald die monatlichen Kosten 20 Euro überschreiten.
Bei anderen Kurzwahldiensten muss der Preis vor Abschluss des Dienstleistungsvertrages angezeigt werden, wenn dieser über 2 Euro liegt.
Schließlich müssen Hersteller und Importeure ab dem 1. Januar 2007 auch Altfahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, kostenlos zurücknehmen.