Ein erkennbar ausgestalteter Link zu einer Seite mit den AGB des Unternehmers genügt, um diese bei einer Internet-Bestellung Vertragsgegenstand werden zu lassen. So beurteilen es die Richter am Bundesgerichtshof zumindest, wenn die AGB von der aufgerufenen Seite aus entweder ausgedruckt oder abgespeichert werden können. Für die Erkennbarkeit wiederum lässt es das Gericht genügen, wenn das Kürzel "AGB" in eindeutiger Weise aus dem umgebenden Text als Link hervorgehoben ist, entweder durch entsprechende Färbung oder Unterstreichung.