Nach einer Entscheidung des Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellt eine Internetdomain ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, welches nicht abgeschrieben werden kann. Die Situation sei ähnlich wie bei einer Hausadresse meint das Gericht. Obwohl der Erwerber für die Übernahme der Domain einen Betrag gezahlt hatte, verneinte das Finanzgericht eine Nähe zu einer Marke oder einem Warenzeichen. Da sich das Finanzgericht in dieser Beurteilung nicht ganz sicher war, ließ es zur Fortbildung des Rechts die Revision zum Bundesfinanzhof zu.
Das Finanzgericht meint, dass im Unterschied zu Marken oder Warenzeichen der wirtschaftliche Nutzen, der sich aus einer Domain ziehen lässt, sich nicht aus ihrem Bekanntheitsgrad ergibt. Das kann man durchaus anders sehen, denn der Wert einer Domain ist mit einer Produktwerbung verbunden. Dies erklärt auch, warum für eine Domain etwas gezahlt wird. Da Marken und Warenzeichen einem Wertverfall ausgesetzt sind, sind diese nach einer allerdings umstrittenen Auffassung auch abschreibbar. Der Auffassung des Finanzgerichts, eine Internetadresse sei vergleichbar einer Hausadresse nicht abschreibbar, ist nicht zuzustimmen. Eine Internetadresse hat im Gegensatz zu einer Hausadresse einen wirtschaftlichen Wert, da sie beworben wird.