Die behandelte Frau starb wenige Stunden später an einem Herzhinterwandinfarkt.
Das Gericht begründete seine Verurteilung damit, dass der Arzt anhand der festgestellten Symptome einen Herzinfarkt hätte in Erwägung ziehen müssen und die Verstorbene mittels Rettungswagen in eine kardiologische Fachklinik hätte einweisen müssen. Insbesondere wären diese Maßnahmen dem Arzt möglich und zumutbar gewesen.
Landgericht Potsdam, Urteil LG Potsdam 27 Ns 96 07. vom 25.08.2008