beides vorliegen und der Arzt hierüber nicht aufklärt. Insbesondere darf der behandelnde Arzt die von ihm bevorzugte Behandlung nur vornehmen, wenn er dem Patienten die konkrete Problematik und die völlig unterschiedlichen in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten erläutert hat.
Wird der Patient über die Behandlungsalternativen und eventuell bestehende medizinische Probleme nicht aufgeklärt, so ist der bloße Hinweis des behandelnden Arztes, dass der Eingriff nur relativ indiziert sei, nicht ausreichend.
In dem entschiedenen Fall litt der Patient an einer Meralgia paraesthetica rechts und an einem Wurzelreizsyndrom L4/L5 beiderseits, wobei unklar war, ob für die konkreten Beschwerden des Patienten die Meralgia oder das Wurzelreizsyndrom oder beides unrsächlich waren. Der behandelnde Arzt unterließ weitere Befunderhebungen und riet zu einer Bandscheibenoperation, welche keine Besserung brachte.
Das OLG Koblenz sieht die erfolgte Bandscheibenoperation angesichts der unklaren Befundlage und einer mangelnden Aufklärung des Patienen hierüber und über die völlig unterschiedlichen in Betracht kommenden Behandlungsalternativen als rechtswidrig an.