Eine chirurgische Behandlung der Adipositas zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung kommt als ultima ratio grundsätzlich nur nach Ausschöpfung der konservativen Behandlungsmöglichkeiten in Betracht.
Der Kläger litt an einer Adipositas bei einem Body-Mass-Index (BMI) von ca 63,7 kg/m2 (Körpergewicht ca. 230 kg bei einer Körpergröße von 190 cm). Bei dem Kläger kam es wiederholt zu Entzündungen der Bauchhaut, wobei der Versicherte eine maximale Gehstrecke von 5 bis 10 Metern zurücklegen konnte.
Das Gericht sieht die Übernahme der Kosten für eine chirurgische Behandlung einer Fettschürze durch die gesetzliche Krankenkasse als ultima ratio an, wobei konservative Behandlungsmethoden vorrangig zu berücksichtigen sind.
Dabei sind auch die gegenwärtigen Lebensumständen und der zu erwartende Krankheitsverlauf bei Nichtdurchführung der Operation zu berücksichtigen, wobei auch ein bestehendes hohes Operationsrisiko einer Kostenübernahme nicht zwangsläufig entgegensteht.