Vergütungsanspruch des Zahnarztes entfällt nicht bei einer fehlerhaften Leistung

Ein Zahnarztvertrag, der die Planung, Herstellung und Einpassung von Zahnprothesen nach den individuellen Erfordernissen des Patienten zum Inhalt hat ist als Dienstleistungsvertrag und nicht als Werkvertrag zu qualifizieren.

Dies begründet sich damit, dass der Zahnarzt eine nur bedingt objektivierbare Leistung erbringt.
Die Einordnung des Zahnarztvertrages als Dienstleistungsvertrag hat zur Folge, dass Mängel gegen den Dienstleistungsvertrag nicht geltend gemacht werden können und der Vergütungsanspruch des Zahnarztes nicht entfällt.
Ebenso wenig können Ansprüche auf Nachbesserung gegen den Zahnarzt geltend gemacht werden bzw. die Kosten einer erforderlichen Korrektur oder Neuanfertigung im Wege der Ersatzvornahme geltend gemacht werden.

Der Vergütungsanspruch des Zahnarztes kann lediglich dann entfallen, wenn eine Leistungserbringung des Zahnarztes gänzlich abgelehnt werden muss.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG Koblenz 5 U 862 11 vom 01.09.2011
Normen: BGB §§ 253, 276, 611, 631, 823
[bns]