Das Bundessozialgericht kam zu der Entscheidung, dass grundsätzlich auch bei Alzheimer ein Anspruch auf Blindengeld bestehen kann. Im vorliegenden Fall hat die betroffene Person aufgrund einer schweren Alzheimer-Demenz schwerste Hirnschäden erlitten, wodurch sie Sinneseindrücke nicht mehr kognitiv verarbeiten kann. Es muss also keine spezifische Sehstörung nachgewiesen werden, um Blindengeld zu erhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch den Einwand der Zweckverfehlung erheben, wenn ein blindheitsbedingter Aufwand aufgrund der spezifischen Krankheitsbildes gar nicht erst entstehen kann.