Eine Rauchergaststätte darf keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung anbieten. Einfach zubereitete Speisen sind solche, die für den Bereich der getränkegeprägten Kleingastronomie typisch sind und überwiegend "aus der Hand" gegessen werden können. Dazu zählen beispielsweise Brezeln oder belegte Brote, nicht aber Nachos oder Flammkuchen.
Normen: § 3 GastG, § 12 GastV RP, § 62 Abs 3 S 2 VwVG RP, § 64 VwVG RP, § 66 Abs 1 S 3 VwVG RP, § 1 NRauchSchG RP, § 10 Abs 1 NRauchSchG RP, § 10 Abs 2 NRauchSchG RP, § 11 NRauchSchG RP, § 7 Abs 1 NRauchSchG RP, &