Nachdem Edeka mehrere Plus-Filialen übernommen hatte, verglich der Konzern die Einkaufspreise der Lieferanten mit denen seiner hauseigenen Discount-Kette Netto. Edeka verlangte daraufhin nicht nur die besten Konditionen von den Lieferanten, sondern auch die Zahlung einer Partnerschaftsvergütung.
Der Bundesgerichtshof kam zu der Überzeugung, dass ein solcher Bestwertabgleich gegen das Kartellrecht verstoße. Edeka dürfe nicht die günstigsten Konditionsbestandeile für sich beanspruchen, ohne das Gesamtpaket zu berücksichtigen. Auch dürfe das Unternehmen keine Zahlungen von Partnerschaftsvergütungen verlangen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht.
Normen: § 32 Abs. 3 GWB, § 20 Abs. 3 GWB, § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB, §§ 19 Abs. 2 Nr. 5, 20 Abs. 2 GWB, § 20 Abs. 2 GWB, § 20 Abs. 3 Satz 1 GWB, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 5 GWB, § 20 Abs. 3 Satz 2 GWB, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB,