Im vorliegenden Fall hatte die Inhaberin einer Dachgeschosswohnung die Beklagte mit Sanitär- und Heizungsarbeiten beauftragt. Wochen nachdem die Mitarbeiter der Beklagten Mängelbeseitigungsarbeiten an einem Heizungs- und Warmwassergerät durchgeführt hatten, entdeckte ein Zeuge, dass sich auf dem Fußboden der unbewohnten Wohnung eine 1 cm hohe Wasserschicht befand, wodurch zahlreiche Wasserschäden entstanden sind.
Der Bundesgerichtshof kam zu der Überzeugung, dass der durch die Beklagte verursachte Werkmangel kausal für die entstandenen Wasserschäden ist. Ein Mitverschulden trage die Klägerin nicht. Es war ihr nicht zuzumuten, die Wohnung mehrfach die Woche kontrollieren zu lassen, um einen möglichen Wasserschaden zu vermeiden.
Normen: BGB § 633 Abs. 2, § 634 Nr. 4, § 254