Im vorliegenden Fall wollte der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Beetles vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Oberlandesgericht Köln kam zu der Überzeugung, dass der Wagen schon allein aufgrund der den Schadstoffausstoß manipulierenden Software mangelhaft sei. Dieser Fahrzeugmangel sei auch nicht geringfügig gewesen, da im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Aufwand und Erfolg eines Software-Updates noch unklar war.
Normen: § 323 I BGB, § 434 I 2 Nr. 2 BGB, § 323 V 2 BGB