Besichtigungsklausel hat keinen vollständigen Gewährleistungsausschluss zur Folge. Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte klar, dass die Klausel „gekauft wie gesehen“ in einem Vertrag über den Kauf eines Gebrauchtwagens die Sachmängelhaftung des Käufers nicht vollständig ausschließt. Bei der Besichtigungsklausel geht es vielmehr nur um Mängel, die für einen Laien ohne sachverständige Hilfe erkennbar sind. Dazu zählen zum Beispiel Dellen, Rost oder Kratzer.
Normen: §§ 433; 434; 437 Nr. 2 Fall 1, Nr. 3; 323; 280 Abs. 1 BGB