28.06.2017

Der erstbehandelnde Arzt haftet sogar für grobe Behandlungsfehler eines nachbehandelnden Arztes.

Der Zurechnungszusammenhang (die Kausalität) kann jedoch unterbrochen sein wenn der nachbehandelnde Arzt seine ärztliche Sorgfaltspflicht in außergewöhnlich hohem Maße verletzt hat

(Vergleiche OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2016, Az.: I-26 U 37/14)
 

Wird auf Grund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich und wird dieser fehlerhaft durchgeführt, hat der erstbehandelnde Arzt auch für diesen Behandlungsfehler grundsätzlich zu haften. Der Zurechnungszusammenhang kann nur ausnahmsweise in bestimmten Sonderfällen unterbrochen sein. So, wenn das Schadensrisiko der Erstbehandlung im Zeitpunkt der Weiterbehandlung schon gänzlich abgeklungen war, sich der Behandlungsfehler des Erstbehandelnden auf den weiteren Krankheitsverlauf also nicht mehr ausgewirkt hat oder wenn der zweitbehandelnde Arzt die ärztliche Sorgfaltspflicht in außergewöhnlich hohem Maße verletzt (besonders grober Behandlungsfehler). Die Annahme allein eines groben Behandlungsfehlers unterbricht den Zusammenhang dagegen nicht.